KFZ-Sachverständiger Karlsruhe - Unfallgutachter
Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Unfall nie geschehen wäre. Der Unfallgeschädigte h die Entscheidung ob die Reparatur durchgeführt wird oder eine fiktive Abrechnung erfolgen soll ( Aus gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzten, den er unfallbedingt erlitten hat eine Werkstatt nach seiner Wahl, auch die meist teuerere Markenwerkstatt bis zu einem gewissen Alter einen merkantilen Minderwert
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